Zu Hegels Grundlegung der abstrakten Rechtskategorien im Willen
Beim folgenden Text von Harald Haslbauer handelt es sich um eine immanente Kritik von Hegels epochalem Werk „Grundlinien der Philosophie des Rechts“. In ihm stellt Hegel das Recht als logische Konsequenz des ‚an und für sich freien Willens‘ dar. Haslbauer dagegen zeigt in seiner Kritik im detaillierten Durchgang der Untersuchung Hegels, dass ihm das in keiner Weise schlüssig gelingt.
Allerdings erfasst Hegel nach Haslbauer die elementaren Willens-Kategorien des Rechts, Person und Eigentum in ihren spezifischen Eigenheiten. Damit zeichnet er sehr präzise die Subjekte, ihren Bezug auf die Dinge dieser Welt und ihre eingeschränkten Beziehungen aufeinander in der bürgerlichen Gesellschaft nach. Doch entgegen seiner Intention, das Recht als dem Willen des Menschen gemäß aussehen zu lassen und es als solches zu empfehlen, führt Hegels Philosophie des Rechts am Ende tatsächlich zur Conclusio, dass und wie im Willen zur Freiheit systematisch die Freiheit des Willens als eine des Menschen aufgehoben oder in sich selbst hintertrieben wird. Damit ist Hegel letztlich ein vernichtendes Urteil sowohl zum Recht als auch zur Freiheit im Recht gelungen.
Haslbauer bleibt bei seiner immanenten Kritik nicht stehen, sondern bietet zum Abschluss eine andere stringente Erklärung an, die gegen Hegel und seine Vorstellung einer durch nichts anderes als den Willen selbst zu begründende Hinwendung zum Person-sein gerichtet ist. Sie setzt bei „den erscheinenden Formen des von Marx erschlossenen Heißhungers nach Mehrarbeit, genauer: bei den bürgerlichen Einkommensquellen“ (Haslbauer) an und kommt zu dem Ergebnis: „Der Lohnarbeiter muss ein von ihm selbst, in seiner Leiblichkeit und sonstigen Geistigkeit, abstrahiertes Subjekt ausbilden, um im Verleih dennoch Subjekt zu sein und zu bleiben, in und während der gesamten Dauer der zeitweisen Weggabe seiner selbst, als lebendiges Verleih-Objekt. Der Lohnarbeiter, und nicht etwa der Kapitalist, ist damit als Grund für das rechtliche Personsein bestimmt. Er kann in seiner subjektiven Beschränktheit auf sich selbst als Prototyp allen Personseins gelten. Dieser Eigentümer des Menschen ist der kleinste gemeinsame Nenner und Maßstab für alle anderen Eigentümer von bürgerlichen Revenuequellen, sowie aller rechtlichen Subjekte der bürgerlichen Gesellschaft. Nur als derartige abstrakte Subjekte können dann alle Mitglieder der Gesellschaft rechtlich als gleich genommen und gesetzt werden“. (Haslbauer)
Haslbauers Kritik unterscheidet sich von der überwiegenden Mehrheit aller Lesarten und
Deutungen von Hegels Rechtsphilosophie. Kritische Stellungnahmen und Debatten dazu sind damit herausgefordert und von Haslbauer erbeten!
Heinz Gess
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