"Arndt übernimmt von Hegel das Recht als Freiheitserrungenschaft, allerdings ohne Hegels Begründung dafür zu überprüfen. Marx und seinen Nachfolgern bescheinigt er einerseits romantische Wunschvorstellungen in Richtung einer Aufhebung von Rechtsverhältnissen überhaupt; andererseits führt er aus, dass Marx letztlich keinerlei grundsätzliche Distanz zu Hegels Fassung des Rechts hat.
Entgegen Marx´ Unbestimmtheit des Rechts kann aber auf der Grundlage von Marx' Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft doch ein Begriff des Rechts formuliert werden, der dann allerdings die von Arndt so irrational geschätzte Freiheit, die damit einhergeht, infrage stellt." (Haslbauer)
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