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Einige „Köstlichkeiten“ aus der Sprache des kalten Krieges PDF Drucken E-Mail
341 mal gelesen.
Geschrieben von: Heinz Gess   
Dienstag, 19. Januar 2010 um 20:27 Uhr
Supplement zu: „Kollektive Zwangsneurose Islam oder Straftatbestand Islamophobie“ von Heinz Gess Nachdem Vural in einer Presseerklärung öffentlich zu meiner Bestrafung wegen „blinden Hass gegen den Islam“ und „Volksverhetzung“ aufgefordert hat, hat die Kanzlei „Wisuschil und Partner“ innerhalb weniger Tage mit vier oder fünf (das spielt schon keine Rolle mehr) „unheberrechtlichen“ und „äußerungsrechtlichen Abmahnungen“ gegen mich nachgezogen. Jede ihrer Abmahnungen war von „professionellen“ Tiraden begeleitet. Ich gebe einige dieser sprachlichen Höchstleistungen des asymmetrischen professionellen kalten Krieges hier unkorrigiert (mit allen Rechtschreibfehlern) wieder. Die RA schreiben unter anderem: "Scheinbar sind Sie das, was man landläufig als "Eiferer" zu bezeichnen pflegt. Kein gutes Renome für einen Hochschullehrer..." Etwas weiter in sienem "professionellen Schriftsatz" schreibt der Anwal, nachdem er mich belehrt hat: "Wenn Ihnen das als Hochschullehrer nicht einsichtig ist, dann werde ich eben die erforderlichen Pädagogischen Maßnahmen ergreifen, um es Ihnen bei zu bringen." und setzt dann fort: "Allerdings werde ich nun auch alle einschlägigen Vorgänge zur Strafanzeige bringen und Ihre Hochschulleitung informieren, wie ich auch die Bundesrechtsanwaltskammer einschalten werde." In einem anderen Schreiben setzt der Anwalt des Vural seine "professionellen Tiraden" so fort: 5. …“Das was Sie veranstalten, ist mehr als das pubertäre Gespinne eines Rotzlöffels, als das angemessene Gebahren eines Hochschullehrers. 6 (...)Also lassen Sie es uns tun, und lammenteren Sie uns nicht die Ohnen mit irgendwelchem Islamis-muskritik-Krampf voll, der uns einen - um es klar zu sagen - Scheißdreck schert! 7. Das können Sie ruhig alles spciehrn, weil für das Kasperltheater, mit dem Sie uns seit Sonntag drangsalieren, kein einziger Richter Verständnis haben wird, und daher in Ansehung Ihrer Beleidigungen ein Gegenschlag zulässig ist!“ Als reichten ihm die "professionellen Beschimpfungen meiner Person nicht, schließt er dann auch noch die Polizei in sein Beschimpfungen ein: „Ich fordere sie auf, mir den Namen des Polizeibeamten zu nennen, der Ihnen das Foto (von Vural – H.G. ) mit der Aufforderung zur Verwendung gegeben haben soll. Gegen diesen werde ich nämlich, sowie auch gegen Sie, Strafantrag wegen Ver-stoss gegen §§ 106 UrhG, 26 StGB stellen: Anstiftung zur strafbaren Urheber-rechtsverletzung. Dann werden wir vor Gericht sehen, was der Herr Hilfs-Sherriff für Weisheiten zum Besten geben wird... “ Kleiner Kommentar dazu: „Ein Gegenschlag“ gegen „Beleidigungen – Wie das? Welche Verkehrung der Selbstwahrnehmung. Die RA des angreifenden Täters, die gegen den von Vural bestimmten „Feind des Islam“ einen kalten Krieg führen und sich dabei rechtsförmiger Mittel bedienen, inszenieren sich als Angegriffene, die zum „Gegenschlag“ berechtigt sind. Der alte Bluff! Wer erinnert sich nicht: „Ab fünf Uhr wird z u r ü c k geschossen“. Für Adorno ist eine solche Sprache ihrer Funktion nach die der Machtergreifung. Sie beansprucht mit Sprüchen wie „das pubertäre Gespinne eines Rotzlöffels“; - „… werde ich die erforderlichen pädagogischen Maßnahmen ergreifen, es ihnen bei zu bringen“, „lamentieren sie uns nicht die Ohren mit irgendwelchem Islamismus-Krampf voll…, der uns einen Scheißdreck angeht“ -, dass der private Wille, der sich auf nichts als dreiste Frechheit stützt, die sich ‚rechtlicher Formen’ bedient und durch diese Form einzuschüchtern versucht, unmittelbar die sachlich-rechtliche Notwendigkeit darstellt, die keinen Einspruch zulässt. Wer es gleichwohl wagt, der usurpierten „sachlichen Notwendigkeit“, die der freche Advokat für sich reklamiert, zu widersprechen, wird selbstherrlich und großmäulig als „Rotzlöffel“ oder „Hilfssheriff“ abgefertigt, dem man es schon zeigen werde. Adorno stellt dazu fest:„ Der Trick des betrügerischen Advokaten tut sich großmäulig als heldische Unbeugsamkeit auf: sprachliche Formel der Usurpation. Solcher Bluff definiert gleichermaßen den Erfolg und den Sturz des Nationalsozialismus.“ (Adorno, Minimal Moralia, S. 141)
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Dieser Kommentar ist von "Kollektive Zwangsneurose Islam oder Straftatbestand Islamophobie"
Kommentare (1)
Regeln
1 Freitag, 22. Januar 2010 um 23:42 Uhr
Bernd Dahlenburg
Aus dem Text oben zitiert:

“Das was Sie veranstalten, ist mehr als das pubertäre Gespinne eines Rotzlöffels, als das angemessene Gebahren eines Hochschullehrers. 6 (...)Also lassen Sie es uns tun, und lammenteren Sie uns nicht die Ohnen mit irgendwelchem Islamis-muskritik-Krampf voll, der uns einen - um es klar zu sagen - Scheißdreck schert! 7. Das können Sie ruhig alles spciehrn, weil für das Kasperltheater, mit dem Sie uns seit Sonntag drangsalieren, kein einziger Richter Verständnis haben wird, und daher in Ansehung Ihrer Beleidigungen ein Gegenschlag zulässig ist!“ Als reichten ihm die "professionellen Beschimpfungen meiner Person nicht, schließt er dann auch noch die Polizei in sein Beschimpfungen ein: „Ich fordere sie auf, mir den Namen des Polizeibeamten zu nennen, der Ihnen das Foto (von Vural – H.G. ) mit der Aufforderung zur Verwendung gegeben haben soll. Gegen diesen werde ich nämlich, sowie auch gegen Sie, Strafantrag wegen Ver-stoss gegen §§ 106 UrhG, 26 StGB stellen: Anstiftung zur strafbaren Urheber-rechtsverletzung. Dann werden wir vor Gericht sehen, was der Herr Hilfs-Sherriff für Weisheiten zum Besten geben wird... “

=============
Was Wisuschil & Partner sowie A. Vural hier seit Beginn der Auseinandersetzung mit Heinz Gess veranstalten, bestätigt schlicht nur, dass in diesem Fall Mandant A.V. und Anwälte ein kongenial-desktrutives Team bilden.

Alles andere als eine Entscheidung zugunsten Heinz Gess' wäre eine Farce. Und nicht nur das: Ein Fehlurteil wäre die indirekte Goutierung der gegen Gess ausgesprochenen Drohung, die sogar seine physische Unversehrtheit gefährden könnte.

Nicht nur A. Vural - auch Rechtsanwälte wie die von ihm in Anspruch genommenen, müssen lernen, dass die Regeln eines freiheitlich-pluralistischen Rechtsstaates für alle seine Bürger gelten.
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