Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft
ISSN 1866-4105
Nötigung des Staates zur Privilegierung des Islam durch die Justiz. Ein Fall von Rechtsbeugung durch das Berliner Verwaltungsgericht.
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- Kategorie: Unsortierte Kommentare
- Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Dezember 2011 21:11
- Geschrieben von M.Grote
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Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 29.09.2009 „Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat heute entschieden, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin-Wedding berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten. Nachdem die Schulleitung dem Kläger zunächst nahegelegt hatte, das Beten in der Schule zu unterlassen, verpflichtete das Gericht die Schule im März 2008 im Wege einstweiliger Anordnung, ihm vorläufig zu gestatten, einmal täglich in der unterrichtsfreien Zeit zu beten. Seither hat die Schule ihm dies in einem ihm zugewiesenen Raum ermöglicht. Der Kläger hat gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht, dass es für ihn eine religiöse Verpflichtung sei, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten die islamischen Ritualgebete zu verrichten und dass er dies auch so praktiziere. Obwohl es nach seinem Glauben in Situationen besonderer äußerer Notwendigkeit auch zulässig sei, einzelne Gebete zusammenzulegen, sehe er keine Möglichkeit, während der Schulzeit gänzlich auf das Beten zu verzichten. Das Gericht hörte einen Islamwissenschaftler als Sachverständigen zu der Frage, wie verbindlich die Gebetspflicht für einen in Deutschland lebenden religionsmündigen Muslim ist und welche Möglichkeiten er hat, einzelne Gebete zu verschieben, ohne in einen Glaubenskonflikt zu geraten. Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass auch Anhängern des Islam das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes zusteht. Dieses Grundrecht erstrecke sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden. Hierzu gehöre insbesondere auch das Beten. Da für einen gläubigen Muslim auch die Gebetszeiten einen hohen Stellenwert hätten, könne von einem strenggläubigen Schüler nicht erwartet werden, grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit zu beten, wenn er bereit sei, für sein Gebet nur unterrichtsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen und hierdurch keine konkreten und unzumutbaren Beeinträchtigungen des Schulbetriebes einträten. Dem stehe die Neutralitätspflicht des Staates, den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, eine mögliche Störung des Schulfriedens und die beschränkten räumlichen Kapazitäten der Schulen nicht entgegen. Die Neutralitätspflicht verlange vom Staat in erster Linie Zurückhaltung bei eigenen Aktivitäten, etwa der Abhaltung eines Schulgebets als schulische Veranstaltung. Sie gebiete jedoch keineswegs, prinzipiell gegen religiöse Betätigungen Einzelner vorzugehen, auch nicht, um Andersgläubige oder Nichtgläubige in ihrer negativen Bekenntnisfreiheit zu schützen. Dies gelte jedenfalls solange, wie durch organisatorische Vorgaben eine ungewollte Konfrontation vermieden werden könne. Das Gericht konnte im konkret zu prüfenden Einzelfall nicht erkennen, dass die vom Beklagten beschriebenen Konflikte im Schulalltag zwischen Schülern verschiedener Religionszugehörigkeit durch das Verhalten des Klägers verursacht oder vertieft werden. Eine aktuelle Gefahr, dass von einer breiteren Schülerschaft räumliche Möglichkeiten zur Gebetsverrichtung eingefordert werden könnten, die wegen der knappen Raumausstattung nicht zu realisieren seien, sah das Gericht ebenfalls nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.“ (Urteil der 3. Kammer vom 29. September 2009 - VG 3 A 984.07) Wie bereits im Eilentscheid des Gerichtes im vorigen Jahr (und in ähnlichen Fällen), zieht die Kammer zur Begründung den Art.4 Abs. 1 und 2 GG heran, die die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die ungestörte Religionsausübung gewährleisten. Unter dieser Prämisse wird in vielen Gerichtsurteilen unterstellt, dem Staat sei es grundsätzlich untersagt, religiöse Bekenntnisse auf existierende Widersprüche zwischen den Glaubens-inhalten und den verfassungsmäßig garantierten individuellen Grundrechten juristisch zu bewerten. Die vorbehaltlose weltanschaulich-religiöse Neutralität und ihre unhinterfragte Anwendung durch die Justiz haben jedoch zur Folge, dass der Verfassungsstaat gegenüber religiösen Glaubenssystemen, die in Tendenz oder im Ganzen den garantierten Menschenrechten entgegenstehen, sich selbst jeder Handlungsfähigkeit beraubt. Für jede religiöse und politische Weltanschauung sollte gelten, dass sie nur so weit Anspruch auf garantierte Freiheiten hat, wie sie selbst die Menschenrechte aller respektiert. Besonders deutlich wird dieser Umstand bei einem Urteil des nämlichen Berliner Verwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2001. Da gelang es der Islamischen Föderation Berlin - einem von Milli Görüs beeinflussten Dachverband islamischer Vereine - in einem langjährigen Gerichtsverfahren gegen das Land Berlin zunächst 1998 die Anerkennung als Religionsgemeinschaft zu erstreiten und 2001 dann das Recht auf die Erteilung eines staatlich unkontrollierten(!) Islamunterrichts zu erlangen. Für das Berliner Verwaltungsgericht stand grundsätzlich fest, „dass der Religionsunterricht inhaltlich eine autonome, vom Staat grundsätzlich in keiner Weise zu beeinflussende Angelegenheit“ sei. „Somit können die Islamisten in Berlin Religionsunterricht in öffentlichen Schulen durchführen, wobei der Staat Räume samt Licht und Heizung überlassen und die Lehrkräfte bezahlen muss, während er keinen Einfluss auf Inhalt, Methode und Lehrerauswahl ausüben darf (H. Krauss).“ Darüber hinaus wird dem Verein zugebilligt, „punktuell von der Verfassungs- und Rechtslage abweichende Standpunkte zu vertreten“. Und weiter: „Die durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete Bekenntnisfreiheit, die selbstverständlich auch das Lehren des Bekenntnisses im Rahmen des Religionsunterrichts erfasst, verbietet aber eine vorhergehende inhaltliche Festlegung des Unterrichts von Staatsseite. Keinesfalls können deshalb von Seiten der Senatsverwaltung vorab beispielsweise Bekenntnisse und Stellung-nahmen der Antragstellerin aus islamischer Sicht zur Stellung der Frau im Islam und im Grundgesetz bzw. zu deren didaktischer Umsetzung gefordert werden. ...Ob und in welcher Form die Antragstellerin die Stellung der Frau im Islam allgemein, in Ländern mit anderer Koraninterpretation oder aber im Grundgesetz in ihrem Unterricht zu thematisieren gedenkt, obliegt allein der Antragstellerin.“(Urteil der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2001 - VG 27 A 254.01). Demnach darf ein religiöser Glaube sehr wohl verfassungsfeindliche Inhalte haben und kann sich dennoch davon unbeschadet auf die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit berufen. Es sollte doch der Grundsatz gelten‚ dass Grund- und Menschenrechte vor positiver Religionsfreiheit zu setzen sind. Deshalb kann es auch keine absolute bzw. unbeschränkte Glaubensfreiheit geben und etwa zugelassen werden, das bestimmte Gruppen ihr gesamtes Verhalten an den Lehren eines Glaubens ausrichten, der in wesentlichen Aussagen und Vorschriften elementaren Grund- und Menschenrechten widerstrebt. Das Problem ist darin begründet, dass im Verständnis des Grundgesetzes Religion als „Privatreligion“ verstanden wird und ein solches Religions-verständnis analog auf den Islam übertragen wird. Der Islam ist jedoch nicht einfach nur ein privates Glaubenssystem, sondern eine umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie und somit nicht durch Artikel 4 GG geschützt. Dass der als Gutachter vom Gericht berufene Islamwissenschaftler Prof. Dr. Mathias Rohe (Zitat: „Auch islamisches Recht ist Recht“) als unkritischer Befürworter sowohl des Islam als auch des Christlich-Islamischen Dialogs massgeblich die Urteilsfindung beeinflusst hat, macht die ganze Angelegenheit (mit den bekannten Risiken und Nebenwirkungen für den säkularen Staat) noch verstörender. Die Justiz hat sich einmal mehr zum Steigbügelhalter der Gegenaufklärung gemacht. http://www.kritiknetz.de/gescheiterte_integration_gesellschaftliche_destabilisierung.pdf) http://jacquesauvergne.wordpress.com/2009/09/06/138/#comment-472
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